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Rechtsanwälte in Europa: Island
Zulassung/Zuständigkeit:

Rechtsanwälte in Island sind Pflichtmitglieder des Anwaltvereins. Die Zulassung als Rechtsanwalt am Amtsgericht und Kreisgericht erfolgt durch das Justizministerium, nachdem vor einer Prüfungskommission vier Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden, die Zulassung vor dem Höchsten Gericht nach Bestehen dreier zusätzlicher Prüfungen. Für Disziplinarmaßnahmen gegen Rechtsanwälte zuständig sind die Anwaltsvereinigungen und das Justizministerium. Die Zulassung für Amts- und Kreisgerichte erstreckt sich auf das gesamte Land.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich dringend bereits in erster Instanz, denn bereits mit Klageerhebung müssen alle den Anspruch begründenden Tatsachen vorgetragen und die entsprechenden Beweismittel vorgelegt werden.

Anwalts-/Notarzwang:

In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, jedoch in der Berufungsinstanz. Das isländische Recht kennt kein Notariat. In Notariatsangelegenheiten zuständig ist der „Syslumadur“.

Anwaltsgebühren:

Vor Klageerhebung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe von 10% des Streitwertes. Hinzu kommen unabhängig vom Streitwert die Gerichtskosten in Höhe von jeweils € 30,-- für die Zustellung der Klage und des Urteils und € 60,-- für sonstige Gerichtskosten. Das endgültige Honorar des Rechtsanwalts wird mit Abschluss der Instanz durch das Gericht festgesetzt. Es liegt zwischen 12 % bei einem Versäumnisurteil und 20% bei einem streitigen Verfahren.

Gebühren-/Kostentragung:

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei alle Kosten, auch die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei. Über eine etwaige Kostenquotelung entscheidet das Gericht.

Rechtsanwaltskammer:

Lögmannafelag Islands
Odinsgötu 4
IS-101 Reykjavik


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