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Abschlussgebühren eines Bausparvertrages als Schuldzinsen

(BFH, Urt. v. 01.10.2002 - IX R 12/00)

Leitsatz des Gerichts:
Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind nach §§ 9 I 3 Nr.1, 9a S.1 Nr.2 S.2 EStG abziehbare Schuldzinsen.

Der Kläger (Kl.) erwarb 1997 ein zu Wohnzwecken vermietetes Mehrfamilienhaus. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm er ein tilgungsfreies Darlehen auf und schloss einen Bausparvertrag ab, der nach den Vereinbarungen des Darlehens dessen späterer Ablösung dienen soll. Der Bausparvertrag wurde an die Gläubigerin des Darlehens abgetreten. Für den Abschluss des Bausparvertrages fielen Gebühren iHv. 4.000 DM an, die der Kl. in seiner Einkommensteuererklärung neben dem Pauschbetrag des § 9a S.1 Nr.2 EStG 1997 als Werbungskosten ansetzte. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) ließ jedoch die Abschlussgebühren nicht neben dem Pauschbetrag zum Abzug zu.
Die hiergegen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.

Die Abschlussgebühren des Bausparvertrages seien Schuldzinsen iSd. § 9 I 3 Nr.1 EStG. Schuldzinsen seien alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits. Der Begriff sei weit auszulegen. Zu den Schuldzinsen gehörten auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme, insbesondere die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages für ein künftiges Bauspardarlehen als vorweggenommene Werbungskosten.

Nach § 9 I 3 Nr.1 EStG seien Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart des § 2 I Nr.4 bis 7 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das sei etwa der Fall, wenn mit dem den Schuldzinsen zu Grunde liegenden Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die Abschlussgebühren vorliegend abziehbar. Sie seien vom Kl. zur Erlangung eines künftigen Bauspardarlehens aufgewendet worden. Mit den Mitteln des Bauspardarlehens werde das tilgungsfreie Darlehen, mit dem der Kl. den Erwerb des vermieteten Hauses finanziert hat, abgelöst. Zu diesem Zweck sei der Bausparvertrag an die Darlehensgläubigerin abgetreten worden.
Quelle: BFH online
[§§ 9 I 3 Nr.1, 9a S.1 Nr.2 S.2 EStG]



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